Satzung

§1 ​Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kampfgemeinschaft Bad Herrenalb Phönix Albtal abgekürzt „KGH Phönix Albtal“.

Er hat seinen Sitz in Bad Herrenalb und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§2 ​Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 ​Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportart Judo und weiteren asiatischen Kampfsportarten im Bereich des Breitensports, aber auch im Leistungssport. Eine Erweiterung auf andere Sportarten ist bei Bedarf grundsätzlich möglich. 

2. Der Verein verfolgt das Ziel, die betriebenen Sportarten in Theorie und Lehrtätigkeit zu verbreiten, sowie in die Praxis zu vertiefen und einen guten und fairen Stil zu erarbeiten und zu pflegen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 5. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§4 ​Mitgliedschaft in Verbänden

1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen Judoverbandes e.V. . Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

2. Der Verein kann jederzeit auch in anderen Verbänden die Mitgliedschaft anstreben und beantragen, wenn dies die Betreibung des Wettkampfsportes in einer Sportart erfordert. 

§5 ​Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche  Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.

 1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erfolgen oder bedarf des Vorschlages des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft auch wieder mit der gleichen Mehrheit wie bei der Ernennung aberkennen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Ehrenmitglied muss bestätigen, ob es die Ehrenmitgliedschaft auch annimmt.

5. Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, zu der ein schriftlicher Antrag vorliegen muss.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Bestimmungen und Trainingsplänen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied ist gehalten, sich gegenüber allen Mitgliedern des Vereins sportlich fair zu verhalten, Solidarität zu üben, die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten, sowie die Einrichtungen des Vereines schonend zu behandeln.  

4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Auch Mitglieder unter 16 Jahren sind stimmberechtigt, diese werden aber durch einen Sorgeberechtigten vertreten. Die Eltern müssen sich auf einen Vertreter einigen. Bei Uneinigkeit ist der zahlende Elternteil stimmberechtigt. Wahlberechtigt für den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem benannten Vertreter wahrgenommen wird. Die Stimmberechtigung erhalten die neuen Mitglieder erst nach 6 Monaten Mitgliedschaft. 

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: 

• die Mitteilung von Anschriftenänderungen

• Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

• Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§7 ​ Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des Kalenderjahres des Eintritts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ab dem 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft sowie bei Kindern bis zum Erreichen des 10. Lebensjahres gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende. Über Sonderfälle entscheidet der Vorstand.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.  Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen. 

5. Ausschließungsgründe sind insbesondere: 

• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

6. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§8​ Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

• bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,

• ein Jahresbeitrag. 

2. Einzelheiten und Zahlungsweise werden in der Beitragsordnung geregelt.

3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

§9​Verwendung der Beiträge und der Sondermittel

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Für die Abwicklung des Sportbetriebes hat er die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

§10 ​Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

 • die Mitgliederversammlung

• der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§11 ​Mitgliederversammlung

1. Alle zwei Kalenderjahre ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. 

2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden. 

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. 

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

§12 ​Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands 

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

c) Entlastung des Vorstands

d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten  Haushaltsplans

e) Wahl des Vorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt

f) Wahl der Kassenprüfer/innen

g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins

j) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss

k) Verabschiedung von Vereinsordnungen: 

• Beitragsordnung gem. § 8 Abs. 1 

• Finanzordnung

• Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Beitragsordnung, Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung etc..

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

l) Bestätigung der Jugendordnung.

§13​ Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigte Mitglieder; davon ist einer der/die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vereinsjugend gewählte Jugendleiter/in. Dieser hat ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.  

2. Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.  

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. 

4. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 

5. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen. 

8. Durch Beschluss des Vorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen gebildet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse. 

9. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§14​ Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an. 

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 

3. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§15​ Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei volljährige Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. 

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. 

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung. 

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§16​ Haftung und Versicherungsschutz

1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. 

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports und Teilnahme an Sportveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Ebenfalls nicht für Verlust oder Beschädigung der zur Veranstaltung mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände.

3. Der Unfall und Haftpflichtschutz für Mitglieder ist durch die einzelnen Verbände im Rahmen der dort bestehenden Kollektiv-Versicherungsverträge gewährleistet.

§17​ Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18​ Auflösung

 1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.  

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine medizinische Stiftung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 

§19 ​In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2019 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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